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Für Behörden, Einrichtungen, Leistungsträger und Leistungserbringer

Wenn du in einer Behörde, einer Einrichtung, bei einem Leistungserbringer oder einem Leistungsträger arbeitet, hast du vermutlich regelmäßig mit Menschen zu tun, für die eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde. Gleichzeitig erlebst du, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen davon gibt, was eine gesetzliche Betreuung genau bedeutet, wofür gesetzliche Betreuer:innen zuständig sind und wofür nicht. Diese Seite soll einen Überblick über den rechtlichen Rahmen der gesetzlichen Betreuung geben und dabei insbesondere deutlich machen, welche Rolle die betreute Person selbst, der oder die gesetzliche Betreuer:in und das Betreuungsgericht haben.

Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, vor allem in §1814 BGB und den folgenden Vorschriften. Dort ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden darf und dass dies nur geschehen soll, wenn es wirklich erforderlich ist. Gesetzliche Betreuung ist eine rechtliche Unterstützung für volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.

Daneben regelt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) die Aufgaben der Betreuungsbehörden, insbesondere die Information über andere Hilfen und Vorsorgemöglichkeiten. Auch das Verfahrensrecht, also die Frage, wie eine Betreuung eingerichtet, überprüft und gegebenenfalls wieder aufgehoben wird, ist gesetzlich geregelt. Für deine praktische Arbeit ist wichtig zu wissen, dass gesetzliche Betreuung immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist und dass der Grundsatz gilt, die Unterstützung auf das wirklich Notwendige zu beschränken, wobei zunächst alle anderen Hilfen ausgeschöpft sein müssen.

Was gesetzliche Betreuung ist – und was nicht

Eine gesetzliche Betreuung ist keine Entmündigung und keine umfassende „Übernahme“ des Lebens der betroffenen Person. Die betreute Person bleibt grundsätzlich rechts- und handlungsfähig und kann weiterhin selbst Verträge abschließen, Entscheidungen treffen und Willensäußerungen gegenüber Behörden tätigen. Eine gesetzliche Betreuung bedeutet nicht, dass nun jemand „alles regelt“ oder dass die betroffene Person automatisch nicht mehr als handlungsfähig betrachtet werden darf.

Gesetzliche Betreuung ist in erster Linie Unterstützung und nur dort Vertretung, wo dies wirklich erforderlich ist und alle Unterstützungsmaßnahmen nicht greifen. Der rechtliche Auftrag besteht darin, die betroffene Person dabei zu unterstützen, ihre Angelegenheiten möglichst selbst zu besorgen, und nur dann stellvertretend zu handeln, wenn es nicht anders geht. Das entspricht auch der Struktur des Betreuungsrechts nach der umfassenden Reform im Jahr 2023: Selbstbestimmung und Unterstützung haben Vorrang, Stellvertretung ist die Ausnahme.

Für Einrichtungen und Leistungsträger ist wichtig: Eine gesetzliche Betreuung ersetzt nicht die eigenen Aufgaben nach Fachrecht und sie beinhaltet keinen Erziehungsauftrag. Gesetzliche Betreuer:innen sind nachrangig zu deinen Hilfen und sind insbesondere nicht dafür zuständig, Verhalten zu „korrigieren“ oder die Hausordnung einer Einrichtung durchzusetzen. Ihre Aufgabe ist die rechtliche Unterstützung in genau benannten Bereichen, nicht die umfassende Steuerung des Alltags der betreuten Person.

Erforderlichkeit, andere Hilfen und § 1814 BGB

Eine gesetzliche Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist. Das bedeutet: Wenn andere Hilfen ausreichen, um die Angelegenheiten der betroffenen Person zu regeln, ist eine gesetzliche Betreuung nicht gerechtfertigt. Dies unterstreicht die Subsidiarität der gesetzlichen Betreuung zu anderen Hilfen. § 1814 BGB betont, dass eine Betreuung insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn Angelegenheiten durch Bevollmächtigte oder mithilfe anderer Hilfen ebenso gut besorgt werden können. Erst wenn diese Möglichkeiten nicht ausreichen, kommt eine rechtliche Betreuung in Betracht.

Für dich bedeutet das: Eine betreute Person ist nicht automatisch „zuständigkeitslos“, nur weil es eine gesetzliche Betreuung gibt. Viele Unterstützungsleistungen sind weiterhin über reguläre sozialrechtliche Hilfen zu erbringen, die unabhängig und vorrangig vor einer gesetzlichen Betreuung zur Verfügung stehen. Die gesetzliche Betreuung tritt ergänzend hinzu, wenn ihne sie bestimmte rechtliche Angelegenheiten nicht erledigt werden können.

Im Betreuungsbeschluss werden konkrete Aufgabenkreise festgelegt, etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung. Nur in diesen festgelegten Aufgabenkreisen hat der Betreuer oder die Betreuerin eine Handlungsbefugnis. Für alle anderen Bereiche bleibt die betroffene Person selbst zuständig oder andere gesetzliche Regelungen sind einschlägig.

Handlungsfähigkeit der betreuten Person und erster Ansprechpartner

Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers oder einer gesetzlichen Betreuerin ändert die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der betroffenen Person grundsätzlich nicht. In der Praxis bedeutet das: Die betroffene Person bleibt weiterhin erster Ansprechpartner, wenn es um ihre Situation, ihre Wünsche und ihre Mitwirkung geht. Nur weil eine gesetzliche Betreuung besteht, ist es nicht gerechtfertigt, ausschließlich mit dieser zu sprechen oder Unterlagen an diese zu versenden und die betroffene Person zu übergehen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

Für Einrichtungen, Behörden, Leistungsträger und Leistungserbringer ist es daher sinnvoll, den direkten Kontakt zur betreuten Person zu pflegen und diese als zentrale Akteurin ernst zu nehmen. Die Rolle der gesetzlichen Betreuung besteht darin, zu unterstützen und nicht darin, die betreute Person aus der Kommunikation herauszunehmen.

Dass die betreute Person weiterhin handlungsfähig ist, bedeutet nicht, dass jede Entscheidung unproblematisch ist. Wie bei allen volljährigen (und auch minderjährigen) Menschen kann es zu Entscheidungen kommen, die von außen betrachtet ungünstig wirken. Die Aufgabe der gesetzlichen Betreuung besteht darin, zu beraten, zu warnen und ggf. Alternativen aufzuzeigen, nicht darin, die betroffene Person ohne rechtliche Grundlage zu übersteuern.

Vertretung und Einwilligungsvorbehalt als Ausnahme

Von seiner Vertretung darf die gesetzliche Betreuung nach dem Gesetz nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. § 1821 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Betreuer oder die Betreuerin den Betreuten zunächst dabei unterstützt, seine Angelegenheiten selbst rechtlich zu besorgen, und von der Vertretungsmacht nur insoweit Gebrauch macht, wie es wirklich nötig ist. Vertretung ist also die Ausnahme, nicht der Normalfall.

Eine besondere Ausnahme ist der Einwilligungsvorbehalt. Er kann vom Betreuungsgericht angeordnet werden, wenn ohne diese Beschränkung eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen der betroffenen Person bestünde. In diesen Fällen hängt die Wirksamkeit bestimmter Willenserklärungen von der Einwilligung der gesetzlichen Betreuung ab. Ein Einwilligungsvorbehalt ist aber ein eigenständiger, zusätzlicher Beschluss und stellt die absolute Ausnahme dar. Für dich ist deshalb wichtig, konkret zu prüfen, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde oder nicht – und nicht vorschnell anzunehmen, dass eine betreute Person generell nicht wirksam handeln kann.

Für die Praxis bedeutet das: Liegt kein Einwilligungsvorbehalt vor, sind Erklärungen der betreuten Person wirksam, auch wenn eine Betreuung besteht. Der Betreuer kann dagegenhandeln, ersetzt die betreute Person aber nicht pauschal.

Ein Überblick

Diese Darstellung kann das Betreuungsrecht nicht vollständig abbilden und ersetzt keine juristische Beratung. Gesetzliche Betreuung ist so vielfältig wie das Leben selbst. Sie soll aber helfen, die Rolle der gesetzlichen Betreuung besser einordnen zu können. Wichtig ist vor allem: die betreute Person bleibt im Zentrum, bleibt grundsätzlich handlungsfähig und ist erste Ansprechpartner:in. Gesetzliche Betreuung bedeutet in erster Linie Unterstützung, keine Stellvertretung. Gesetzliche Betreuung ist nachrangig zu anderen Hilfen, die zuerst ausgeschöpft werden müssen.

Wenn du, dein Team, deine Einrichtung, dein Amt oder dein Träger noch weitere Informationen benötigen oder tiefer in das Thema einsteigen wollt, bieten wir Vorträge und Schulungen zum Thema rund um die gesetzliche Betreuung an. Inhalt, Umfang und Format können wir individuell anpassen.

Schreib uns einfach kurz und schildere in welchem Rahmen ein Vortrag stattfinden soll.

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